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Öffentliche Bekanntmachung

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Niedernhausen

Verwaltungskostensatzung

der Gemeinde Niedernhausen

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde hat in ihrer Sitzung am 24. Juni 2026 diese

 

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

 

beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

 

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24).

 

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl.

2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

 

 

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

 

  1. Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
  2. Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
  3. Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

 

 

§ 2

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

 

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

 

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

 

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

 

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3

Kostenschuldner

 

  1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
    1.  wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    2.  wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
    3.  wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2.  Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4

Kostengläubiger

 

Kostengläubigerin ist die Gemeinde.

 

 

§ 5

Entstehen der Kostenschuld

 

  1. Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
  2.  Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

 

§ 6

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

 

  1. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
  2.  Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
  3.  Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

 

 

§ 7

Billigkeitsregelung

 

Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8

Gebührentatbestände

 

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

 

 

Nr.

Gegenstand

EUR

1

Schriftliche und elektronische Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.

50,00 bis 1.000,00

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind.

30,00 bis 1.000,00

2a

Wie    Nr.    2,    wenn ein Bedienster die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss.






nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten oder Dateien, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung.

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15,00

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.

5,00

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten oder von Dateien,

je Sendung.

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15,00

 

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschrift – je Unterschrift

10,00

5

Beglaubigung, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5,00

6

Beglaubigung, Fotokopien usw. in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1

10,00

 

bis 10 Seiten bestehen, für jede weitere Seite zusätzlich

 

 

 

1,00

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner – die vom

Kostenschuldner    besonders    beantragt     oder    –,    die    aus    vom Kostenschuldner zu vertretenen Gründen notwendig wurden

0,30

8

Herstellung von Plankopien oder -ausdrucken DIN A 0

7,50

 

DIN A 1

5,00

 

DIN A 2

3,50

 

Falls die zu kopierenden Akten aus Archivbeständen herausgesucht

 

 

werden müssen, wird dies gesondert nach Zeitaufwand berechnet

 

 

Herstellung von PDF-Dokumenten als Plankopie

nach Zeitaufwand,

 

 

siehe Abs. 2

8a

Bereitstellung von Dokumenten auf Datenträgern

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

8b

Einscannen von Dokumenten/Plänen und Versand per E-Mail

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

9

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage

80,00

9a

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

80,00

10

Abnahme     einer     Grundstücksentwässerungsanlage,     falls    in     der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

nach Zeitaufwand,

siehe Abs. 2

10a

Abnahme     einer     Grundstücksentwässerungsanlage,     falls    in     der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

nach Zeitaufwand,

siehe Abs. 2

11

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

12

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

13

Auslagenerstattung Recherche- und Dokumentationsarbeiten sowie Bescheiderstellung für Schadensfälle bekannter und nicht bekannter Verursacher

 

die Kosten des Bauhofs zur Reparatur der Schäden werden gesondert in Rechnung gestellt

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

14

Erteilung    eines    Zeugnisses    über    das    Nichtbestehen    oder    die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts

50,00

15

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 127 Telekommunikationsgesetz

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

16

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

17

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung

nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt IV 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt

60,00

18

Rangrücktrittserklärungen,     Löschungsbewilligungen    für    Rechte     im

Grundbuch

55,00

19

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

0,60

20

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen u.a. Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren Nutzen des Antragstellers dienen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

21

Unterstellen von Kfz, Anhängern oder Autowracks auf dem Bauhof oder einer anderen Liegenschaft der Gemeinde Niedernhausen pro Tag

25,00

22

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben

dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

23

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

 

 

aber höchstens 20 Prozent des streitigen Betrages

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

24

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

 

 

aber höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages

nach Zeitaufwand, siehe Abs. 2

 

 

 

2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

 

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

 

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 

je Viertelstunde                            26,50 EUR

 

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 

je Viertelstunde                            21,50 EUR

 

für alle übrigen Beamten und Beschäftigten,

je Viertelstunde                         18,25 EUR

 

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

 

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Niedernhausen vom 13.12.2007 außer Kraft.

 

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Niedernhausen

 

 

Lucie Maier-Frutig 

Bürgermeisterin