Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), sowie § 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403), und der §§ 1 bis 6 sowie 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nie- dernhausen in ihrer Sitzung am 24.06.2026 nachfolgende Regelung des Wochenmarktes (Wo- chenmarktsatzung) mit der Anlage zu den Gebühren beschlossen:
- Allgemeine Vorschriften
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Niedernhausen betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Zeit, Öffnungszeit, Platz, Gegenstand des Wochenmarktverkehrs
- Aufgrund der Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) vom 22.05.2026 betreibt die Gemeinde Niedernhausen freitags im Zeitraum von 08:00 bis 13:30 Uhr auf dem Wilrijk- platz vor dem Rathausgebäude 65527 Niedernhausen einen Wochenmarkt.
- Das Feilbieten folgender Warenarten ist nach § 67 GewO zugelassen:
- Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäi- schen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und An- forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Le- bensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
- Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
- Fällt ein Wochenmarkttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag statt. Der Gemeindevorstand kann in Abweichung von dieser Rege- lung einen anderen Werktag festlegen.
- Vor Beginn und nach Schluss der vorstehend festgelegten Marktzeiten ist der Verkauf nicht gestattet.
§ 3 Zulassung zum Marktverkehr und Zuweisung der Standplätze
- Die Teilnahme am Markt bedarf der schriftlichen Zulassung. Die Zulassung wird auf schrift- lichen Antrag durch den Gemeindevorstand bewilligt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und unter Befristung gestellt werden. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Auf- listung der für die Zulassung benötigten Unterlagen wird durch die Gemeinde Niedernhausen bereitgestellt.
- Das Auswahlverfahren wird maßgeblich durch das Kriterium der Attraktivität, insbesondere Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Nachhaltigkeit des Warensortimentes bestimmt.
- Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft wer- den.
- Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Ein An- spruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die Marktaufsicht (s. § 7) kann zuge- wiesene Standplätze, die eine halbe Stunde nach dem Beginn der festgesetzten Marktzeit nicht besetzt sind, für den jeweiligen Markttag anderweitig vergeben.
- Wird ein Standplatz widerrechtlich benutzt, kann die sofortige Räumung verlangt und wid- rigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise durchgeführt werden.
§ 4 Versagung und Aufhebung der Zulassung
- Die Zulassung kann versagt werden, wenn ein sachlicher Grund dies rechtfertigt. Ein sach- licher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, die für die Teilnahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
- Die Zulassung kann aufgehoben werden, wenn ein sachlicher Grund dies rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Standplatzinhaber, die für die Teil- nahme am Marktverkehr erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder er oder seine Gehilfen erheblich und trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen,
- der zugewiesene Standplatz dreimal nicht benutzt wird,
- der Standplatzinhaber die nach der einschlägigen Gebührenordnung fälligen Gebüh- ren (s. § 10) trotz wiederholter Aufforderung nicht entrichtet,
- der Platz des Wochenmarkes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder an- dere öffentliche Zwecke benötigt wird.
§ 5 Auf- und Abbau von Marktständen
Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde vor Marktzeitbeginn angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktgelände entfernt sein und können widri- genfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
§ 6 Verkaufseinrichtungen
- Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktgelände sind nur Verkaufswagen, -anhänger und
-stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit im Marktbereich nicht abgestellt werden.
- Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.
- Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite um maximal 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m (gemessen ab Marktoberfläche) haben.
- Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt wer- den, dass die Marktoberfläche keinen Schaden nimmt. Eine Befestigung an Bäumen und de- ren Schutzvorrichtungen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen ist ohne vorherige Zustimmung der Marktaufsicht (s. § 7) nicht gestattet.
- Verkaufseinrichtungen sowie die angebotenen Waren müssen den einschlägigen lebens- und hygienerechtlichen Bestimmungen entsprechen. Lebensmittel sind so zu lagern, dass sie nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
- Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift den Namen des Betriebs anzugeben. Standinhaber, die eine Firma führen, haben zudem ihre Firmenbezeichnung anzugeben.
§ 7 Marktaufsicht, Verhalten auf dem Wochenmarkt
- Die Marktaufsicht übt der Gemeindevorstand aus. Hierzu bestellt er Aufsichtspersonen. Diese müssen sich auf Verlangen ausweisen können.
- Den Aufsichtspersonen sowie den Bediensteten anderer zuständiger Polizei- und Verwal- tungsbehörden ist der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen jederzeit zu ge- statten.
- Sämtliche Teilnehmer am Marktverkehr (Anbieter und Besucher) haben die Bestimmungen dieser Satzung – nebst den allgemein geltenden Vorschriften (z.B. des Gewerbe-, Brand- schutz-, Lebensmittel-, Hygiene- oder Seuchenschutzrechts) – zu beachten und den Anwei- sungen des Marktaufsichtspersonals Folge zu leisten.
- Zufahrten und Zugänge zum Marktgelände sind freizuhalten, der Zugang zum Rathausge- bäude darf nicht behindert werden.
§ 8 Reinigung und Sauberhaltung des Marktgeländes
- Standplatzinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Marktzeit sauber und verkehrssicher zu halten. Papier, Verpackungsmaterial, Kisten, Marktabfälle und marktbedingter Kehricht sind auf eigene Kosten zu entsorgen.
- Die Stand- und angrenzenden Gangflächen sind nach Marktschluss besenrein zu hinter- lassen.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen die Reinigungs- und Sauberhaltungspflichten erfolgt eine Ersatzvornahme durch die Gemeinde, die dem Standinhaber in Rechnung gestellt wird.
§ 9 Haftungsausschluss
- Die Teilnahme am Marktverkehr und das Betreten des Marktgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Mit der Standplatzvergabe übernimmt die Gemeinde für die Sachen der Standinhaber keinerlei Haftung.
- Die Gemeinde haftet für Schäden der Standinhaber und Marktbesucher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere gemeindliche Haftung für Perso- nen-, Sach-, und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
- Der jeweilige Standinhaber haftet für sämtliche von ihm, seinen Gehilfen oder Beauftragten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Verkaufsstandes verursachten Schäden.
§ 10 Preisangaben
Die Marktbeschicker sind verpflichtet, bei dem Anbieten von Waren die Vorschriften der Preis- angabenverordnung (PAngV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Insbesondere sind die Preise für die angebotenen Waren einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile klar erkennbar, eindeutig zuzuordnen sowie gut lesbar auszu- zeichnen.
Sofern nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung Grundpreise anzugeben sind, sind auch diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung stellen zugleich einen Ver- stoß gegen diese Satzung dar und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Gebühren
§ 11 Gebühren
- Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 1 IV der Hauptsat- zung der Gemeinde Niedernhausen i.V.m. § 50 und 103 Abs. 1 HGO die Fortschreibung des Gebührenverzeichnisses (Anlage).
- Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 1 IV der Hauptsat- zung der Gemeinde Niedernhausen i.V.m. § 50 und 103 Abs. 1 HGO die Fortschreibung der Gebühren (Anlage).
§ 12 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Niedernhausen betreibt Märkte als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung der Marktflächen und der gemeindlichen Einrichtungen im Rahmen der Marktsatzung der Ge- meinde Niedernhausen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 13 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist, wer einen Standplatz zugewiesen bekommt.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Gebührenmaßstab
- Die Gebühren bemessen sich nach:
- der Länge des Verkaufsstandes (laufende Meter),
- der Art des Standes,
- der Dauer der Nutzung.
- Angefangene Meter werden voll berechnet.
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§ 15 Entstehung und Fälligkeit
- Die Gebühren entstehen mit der Zuweisung des Standplatzes.
- Sie sind am Markttag vor Ort oder vorab per Gebührenbescheid zu entrichten.
- Bei Dauerbeschickern kann eine monatliche Abrechnung erfolgen.
§ 16 Gebührenbefreiung und -ermäßigung
- Gebühren können auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden für:
- örtliche Vereine,
- gemeinnützige Organisationen,
- Veranstaltungen im öffentlichen Interesse.
- Die Entscheidung trifft der Gemeindevorstand
§ 17 Rückerstattung und Kündigung
- Bei Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen Standplatzes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
- Dies gilt nicht, wenn die Nutzung aus Gründen ausfällt, die die Gemeinde zu vertreten hat.
- Bei dreimaligem Fernbleiben des Marktbeschickers ohne vorherige Absage, kann eine frist- lose Kündigung des Standplatzes erfolgen. Die Absage durch den Marktbeschicker hat schrift- lich zu erfolgen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung können gem. § 5 Abs. 2 HGO als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.
- Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gebühren nicht oder nicht recht- zeitig entrichtet.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Niedernhausen, 26.06.2026
Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin
Gebührenhöhe
- Wochenmarkt
- Verkaufsstände (Lebensmittel, Textilien etc.): 1,50 € je laufendem Meter / Markttag
- Imbiss- und Ausschankstände: 2,00 € je laufendem Meter / Markttag
- Mindestgebühr je Stand: 10,00 € pro Markttag
- Sondermärkte / Veranstaltungen
- Verkaufsstände: 1,50 € je m² / Tag
- Imbissstände: 2,00 € je m² / Tag
- Fahrgeschäfte (klein): 25,00 € pauschal / Tag
- Fahrgeschäfte (groß): 50,00 € pauschal / Tag
- Nebenkosten
- Stromanschluss: 6,00 € pro Markttag
- Starkstromanschluss: 10,00 € pro Markttag
- Wasseranschluss: 3,00 € pro Markttag
