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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBI. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Februar 2026 (GVBI. 2026 Nr. 8), der §§ 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08. Juni 2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBI. 2025 Nr. 110), der 2. Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes vom 01. Dezember 1964 (GVBI. I S. 204) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 84) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niedernhausen am 24.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

I.
Allgemeine Vorschriften


§ 1
Geltungsbereich

 

  1. Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Gemeinde Niedernhausen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie an Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Niedernhausen.

 

  1. Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 4 Hessisches Straßengesetz und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

 

§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

  1. Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze sowie Ortsdurchfahrten über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Niedernhausen.

 

  1. Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

 

  1. Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

 

  1. Für die Plakatwerbung gelten folgende Regelungen:

 

  1. Die Plakatwerbung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig und kann jederzeit (z.B. bei mehreren Anträgen für gleiche oder sich überschneidende Zeiträume oder aus dem öffentlichen Interesse dienenden Gründen) begrenzt werden. Ausnahmen werden für interkommunale Zusammenarbeiten zwischen Behörden erteilt.

  2. Bei Vorliegen mehrerer Anträge auf Aufstellung von Plakaten für einen gleichen bzw. sich überschneidenden Zeitraum kann die Zahl der beantragten Plakate eingeschränkt werden. Es werden nur Plakate, die für Veranstaltungen in Niedernhausen werben, genehmigt. Dies gilt auch für Veranstaltungen von Parteien.

 

  1. Im Falle der Antragstellung für Plakatierungen in Zusammenhang mit:

 

- allgemeinen Wahlen/Wahlwerbung

- Ankündigungen von Veranstaltungen politischer Parteien oder sonstiger politischer

  Vereinigungen

- politischer Meinungsbildung

- Personen, die in Niedernhausen zur Wahl antreten

- Volksabstimmungen/Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden

 

werden Erlaubnisse für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl/Veranstaltung bzw. dem jeweiligen Ereignis erteilt.

 

Die Anträge auf Wahlplakatierung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 sind spätestens 3 Wochen vor der jeweiligen Wahl/Veranstaltung bzw. dem jeweiligen Ereignis beim Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen, unter Angabe der gewünschten Plakatanzahl, einzureichen.

 

Plakate zur Wahlwerbung sind spätestens 1 Woche nach der Wahl, Ankündigungsplakate spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung zu entfernen.

 

  1. Bei der Aufstellung sind die Bestimmungen des § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, insbesondere dürfen Plakate nicht an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsinseln und Bäumen angebracht werden. Auch der Fußgängerverkehr darf nicht unzumutbar behindert werden. Eine Plakatierung auf dem Wilrijkplatz ist untersagt.

 

  1. Die Plakate müssen mit den von der Gemeinde Niedernhausen gestellten Aufklebern versehen sein und dürfen die Größe DIN A 1 nicht überschreiten (ausgenommen Plakate bei Wahlwerbung).

 

  1. Plakate, die entgegen den Bestimmungen dieser Satzung aufgestellt sind oder deren Aufstellungsgenehmigung abgelaufen ist, können auf Kosten des Aufstellers oder des Werbenden entfernt und eingelagert werden.

 

  1. Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

  1. Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.

 

§ 3
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

 

  1. Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen ab-
    hängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit
    oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.

  2. Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der
    Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und
    anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.

 

  1. Macht die Gemeinde Niedernhausen von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde Niedernhausen keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

 

  1. Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

 

§ 4
Verfahren

 

  1. Erlaubnisanträge sind mit Angabe über Art und Dauer der Sondernutzung schriftlich beim
    Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen zu stellen.

 

  1. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen kann vor Erteilung der Erlaubnis die Vorlage von Erläuterungen in Form von Zeichnungen, textlichen Beschreibungen oder in sonstiger Weise verlangen.

 

  1. Über den Antrag ist schriftlich zu entscheiden.

 

§ 5
Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

  1. In Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-, Kreisstraßen sowie in Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:

 

  1. In Bebauungsplänen oder Bauscheinen vorgeschriebene Überbauungen (z.B.
    Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse,
    Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer.

 

  1. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt (z. B. bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen für Baustellenbeschilderungen).

 

  1. Bauaufsichtlich nicht genehmigte Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 vom Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.

 

  1. Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 vom Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.

 

  1. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe.

 

  1. Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen (z. B. Verkaufstische, Blumenkübel u. Ä.) sowie Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden werden und innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 vom Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.

 

  1. Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise einge-
    schränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaus dies vorübergehend
    oder auf Dauer erfordern.

 

  1. Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 6
Einschränkung von Sondernutzungen

 

Nach § 5 I Ziffer 1 bis 6 erlaubnisfreie Sondernutzungen sowie erlaubnispflichtige Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern, insbesondere, wenn aufgrund ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.

 

§ 7
Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen

 

  1. Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach
    Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat die Erlaubnisnehmerin oder der
    Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wieder
    herzustellen.

 

  1. Sondernutzungseinrichtungen sind von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Besitzerin oder dem Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmerinnen oder die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.

 

  1. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

 

 

§ 8
Schadenshaftung

 

  1. Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde Niedernhausen für alle
    Schäden, die sie oder er durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig angezeigte
    Arbeiten der Straße zufügt.

 

  1. Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat die Gemeinde Niedernhausen von allen
    Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen der Sondernutzung oder
    der Art ihrer Ausübung gegen die Gemeinde Niedernhausen erheben. Sie oder er ist verpflichtet, sich zur Abdeckung solcher Ansprüche gegen Haftpflicht ausreichend zu versichern. Die Gemeinde Niedernhausen kann verlangen, dass die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer den Abschluss der Versicherung und die regelmäßige Zahlung der Prämien nachweist.

 

  1. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

 

 

II. Gebühren

§ 9
Erhebung von Gebühren

 

  1. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1
    dieser Satzung können Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses dieser Satz-
    ung erhoben werden.

 

  1. Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

 

  1. Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

 

  1. Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 1 IV der Hauptsatzung der Gemeinde Niedernhausen i.V.m. § 50 und 103 Abs. 1 HGO die Fortschreibung des Gebührenverzeichnisses (Anlage).

 

 

§ 10
Gebührenschuldner

 

  1. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner sind:

 

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller oder

 

  1. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder

 

  1. diejenige oder derjenige, die oder der eine Sondernutzung ausübt oder ausüben lässt.

 

  1. Sind mehrere Personen Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

 

 

§ 11
Gebührenberechnung

 

  1. Werden Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis Jahresgebühren festgesetzt
    sind, nicht im ganzen Kalenderjahr in Anspruch genommen, so wird für jeden angefangenen
    Kalendermonat der Dauer der Sondernutzung 1/12 der Jahresgebühr erhoben.

 

  1. Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Eurobeträge abgerundet.

 

  1. Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird die Gebühr
    nach billigem Ermessen in analoger Anwendung des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren berechnet.

 

  1. Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:

 

a) anerkannte ortsansässige Vereine (gem. Vereinsförderungsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung)

b) politische Parteien und Wählergruppen

 

  1. Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall auch gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Gebührenpflichtigen, die gemeinnützige Zielsetzung der Sondernutzung, den allgemein förderungswürdigen Zweck oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

 

§ 12
Fälligkeit der Gebühren

 

  1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind in der Regel vor der
    Erlaubnis oder Ausübung der Nutzung zu entrichten. Sie sind zu entrichten bei:

  2. auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

 

  1. auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

 

  1. Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, mit Beginn der Sondernutzung.

 

  1. Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungs-zwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 13
Gebührenerstattung

 

  1. Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht keinerlei Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

 

  1. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

 

§ 14
Sicherheitsleistung

 

  1. Neben der Sondernutzungsgebühr kann die Gemeinde Niedernhausen von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtung durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

 

  1. Entstehen durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtung, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

 

  1. Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung zurückgezahlt.

 

§ 15

Schadenshaftung

 

  1. Die Sondernutzer bzw. der Sondernutzer haftet der Gemeinde Niedernhausen für alle Schäden, die durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig angezeigte Arbeiten verursacht wurden.

 

  1. Die Sondernutzer bzw. der Sondernutzer stellt die Gemeinde Niedernhausen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegenüber der Gemeinde Niedernhausen erheben. Sie bzw. er ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu diesem Zwecke abzuschließen. Auf Verlangen der Gemeinde hat sie bzw. er ihr gegenüber den entsprechenden Nachweis über den Abschluss und die regelmäßige Beitragszahlung zu erbringen.

 

  1. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 16
Erstattung sonstiger Kosten

 

Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung zurückgezahlt.

 

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 2 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt,

 

  1. § 3 Abs. 1 Satz 1 zeitliche Vorgaben nicht beachtet,

 

  1. § 3 Abs. 1 Satz 2 Bedingungen nicht einhält oder Auflagen zuwiderhandelt.

  2. Abs. 1 gilt nicht, wenn gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 23 Bundesfernstraßengesetz oder § 51 Hessisches Straßengesetz vorliegt.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 5.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

  2. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen.

 

§ 18
Zwangsmaßnahmen und Rechtsmittel

 

  1. Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwungen werden.

 

  1. Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gebühren regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

 

§ 19
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren der Gemeinde Niedernhausen vom 30.12.2012 außer Kraft.

 

 

Niedernhausen, den 26.06.2026

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Niedernhausen

 

gez.

 

Lucie Maier-Frutig

Bürgermeisterin

 

 

 

 

Lfd.
Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

1.

Kreuzung und Längsverlegung von Leitungen, Schienen, Seilbahnen u. Ä., ober- und unterirdisch, höhengleich und höhenfrei

 

1.1

temporär

25,00 € bis 101,00 €/Woche
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

1.2

dauerhaft

101,00 Euro bis 500,00 €/Jahr
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.

Bauliche Anlagen

 

2.1

Hinweisschilder (außer Werbeschilder) und Plakate bis 0,50 m² (DIN A 1)

 

2.1.1

temporär

3,00 € bis 10,00 €/Woche
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.2.2

dauerhaft

10,00 € bis 120,00 €/Jahr
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.2

Werbeschilder und Hinweisschilder über 0,50 m² (DIN A 1)

 

2.2.1

temporär

5,00 € bis 15,00 €/Woche
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.2.2

dauerhaft

15,00 € bis 780,00 €/Jahr
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.3

Fahnenmaste, Transparente u. Ä.

3,00 Euro bis 10,00 €/Woche
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.4

Verladestellen, Waagen u. Ä.

10,00 Euro bis 100,00 €/Jahr
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.5

Licht- und Einwurfschächte, Treppenstufen u. Ä., die mehr als 0,50 m in den Gehweg hineinragen

10,00 Euro bis 100,00 €/Jahr
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.6

Warenautomaten, Schaukästen u. Ä., die mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen

10,00 Euro bis 100,00 €/Jahr
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.7

Lagerung von Material

bis 10 Tage mindestens 40,00 €, danach jeder weitere Tag 5,00 €
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.8

Anordnen von Haltverbot (VZ 283 bzw. 286 StVO)

bis 10 Tage mindestens 30,00 €, danach jeder weitere Tag 10,00 €
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.9

Gerüste, Bauzäune, Kabelbrücke usw.

bis 10 Tage mindestens 50,00 €, danach jeder weitere Tag 5,00 €
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.10

Abstellen eines Containers

bis 10 Tage mindestens 50,00 €, danach jeder weitere Tag 5,00 €
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

2.11

Maßnahmen mit geringer Beeinträchtigung des Verkehrs

bis 10 Tage mindestens 50,00 €, danach jeder weitere Tag 8,00 €
Bearbeitungsgebühr 50,00 €

2.12

Maßnahmen mit größerer Beeinträchtigung des Verkehrs bis halbseitige Sperrung

bis 10 Tage mindestens 50,00 €, danach jeder weitere Tag 8,00 €
Bearbeitungsgebühr 50,00 €

2.13

Maßnahmen mit erheblicher Beeinträchtigung bis Vollsperrung

bis 10 Tage mindestens 100,00 €, danach jeder weitere Tag 15,00 €
Bearbeitungsgebühr 150,00 €

2.15

Ortstermin für Anordnungen nach Ziffer 2.7 bis 2.13

50,00 €

2.16

Kurzfristig, d.h. weniger als 14 Tage zuvor beantragte Anordnungen nach Ziffer 2.7 bis 2.13

Zuschlag von 50 % der Gebühren nach Ziffer 2.7 bis 2.13

3.

Über- und Unterbauungen

 

3.1

pro m²

5 % des Verkehrswertes des Anliegergrundstückes pro Geschoss und Jahr

4.

Verkaufswagen aller Art

 

4.1

Verkaufsstände, Kioske und Imbissstände pro m²

25,00 €/Monat
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

4.2

Verkaufswagen aller Art mit (auch mehrmals täglich) wechselnden Standorten, die nicht unter die Ziffern 4.1 bis 4.4 fallen - pro m²

10,00 €/Tag
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

4.3

kurzfristige Verkaufsstände, Tribünen u. Ä. - pro m²

3,00 € bis 25,00 €/Tag
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

5.

Aufstellen von Tischen und Stühlen (Straßencafés) - pro m²

5,00 €/Monat
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

6.

Aufstellen von Informationsständen

 

6.1

bis 9 m²

30,00 €/Tag
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

6.2

jeder weitere m²

5,00 €/Tag
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

7.

Sonstige Sondernutzung

10,00 € bis 500,00 €/Tag
Bearbeitungsgebühr 25,00 €

8.

Parkausweise für soziale Dienste

ab dem 3. Fahrzeug

Bearbeitungsgebühr 25,00 €

 

Bei Veranstaltungen, die kulturellen, gemeinnützigen und nicht kommerziellen Zwecken dienen oder sonst im Interesse der Gemeinde Niedernhausen liegen, kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.