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öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Gemeinde Niedernhausen 29.04.2026

HAUPTSATZUNG

der Gemeinde Niedernhausen

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niedernhausen am 29. April 2026 folgende

 

Hauptsatzung

 

beschlossen:

 

 

§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand und den Bürgermeister

 

  1. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

 

  1. Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

 

  1. Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

  1. a) Entscheidungen über Stundung ohne wertmäßige Begrenzung im Einzelfall; in Fällen von besonderer Bedeutung kann der Gemeindevorstand die Zustimmung der Gemeindevertretung einholen.

 

b) Entscheidungen über Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen bis 50.000 EUR im Einzelfall;

sofern es sich um Ansprüche der Gemeindewerke Niedernhausen (Eigenbetrieb) handelt, gelten für Stundung, Niederschlagung und Erlass die Regelungen der Eigenbetriebssatzung.

 

  1. Verfahren zur Umlegung nach Baugesetzbuch (BauGB),

 

  1. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

 

  1. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000 EUR im Einzelfall,

 

  1. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von

50.000 EUR im Einzelfall,

 

  1. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 50.000 EUR im Einzelfall,

 

  1. Das Recht der Gemeindevertretung, gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

 

  1. Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO auf den Bürgermeister; es gilt der Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung vom 23.05.2018.

 

 

§ 2

Ausschüsse

 

  1. Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

 

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Bauausschuss
  3. Sozial-, Umwelt- und Klimaausschuss.

 

  1. Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gemäß § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

 

  1. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

 

 

§ 3

Gemeindevertretung

 

  1. Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 37 festgelegt.

 

  1. Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 4 festgelegt.

 

 

§ 4

Gemeindevorstand

 

  1. Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

 

  1. Die Zahl der Beigeordneten beträgt 9.

 

 

§ 5

Ortsbeirat

 

  1. Für die Ortsteile Engenhahn, Königshofen, Niedernhausen, Niederseelbach, Oberjosbach und Oberseelbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

 

  1. Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

 

Der Ortsbezirk Engenhahn umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Engenhahn. Der Ortsbezirk Königshofen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Königshofen.

Der Ortsbezirk Niedernhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niedernhausen und das Wohngebiet Schäfersberg in den Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 19/77 vom 30.07.1984.

 

Der Ortsbezirk Niederseelbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederseelbach.

 

Der Ortsbezirk Oberjosbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberjosbach, ausgenommen das Wohngebiet Schäfersberg in den Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 19/77 vom 30.07.1984.

 

Der Ortsbezirk Oberseelbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberseelbach.

 

  1. Der Ortsbeirat besteht

 

im Ortsbezirk Engenhahn aus 7 Mitgliedern, im Ortsbezirk Königshofen aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Niedernhausen aus 9 Mitgliedern, im Ortsbezirk Niederseelbach aus 7 Mitgliedern, im Ortsbezirk Oberjosbach aus 7 Mitgliedern, im Ortsbezirk Oberseelbach aus 5 Mitgliedern.

 

 

§ 6

Ausländerbeirat

 

  1. Der Ausländerbeirat besteht aus 9 Mitgliedern.

 

  1. Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

 

  1. Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte 3 Mitglieder zur Vertretung seines vorsitzenden Mitgliedes.

 

 

§ 7

Film- und Tonaufnahmen

 

  1. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

 

  1. Eine Internetübertragung öffentlicher Sitzungen der Gemeindevertretung (sog. Live- oder Internetstreaming) ist zulässig; dies gilt nicht für die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse.

Bei der Internetübertragung werden lediglich die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung sowie die Gremienmitglieder, die sich zu Wort melden, aufgenommen. Weitere Personen – auch Bedienstete – können nur mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Die Aufzeichnung der Sitzung wird bis zum Tag nach der nächsten Sitzung im Internet zum Abruf bereitgestellt.

 

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

 

  1. Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde Niedernhausen im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.niedernhausen.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Interseite der Gemeinde hingewiesen.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im „Wiesbadener Kurier/Untertaunus-Idsteiner Land“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet bzw. mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der „Wiesbadener Kurier/Untertaunus-Idsteiner Land“ den bekannt zu machenden Text enthält.

 

  1. Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates sowie sonstiger gemeindlicher Gremien durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus, Wilrijkplatz, öffentlich bekanntgemacht.

Der Bekanntmachungskasten ist so einzurichten, dass er der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich ist. Auf den bekanntzumachenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges in dem dafür bestimmten Bekanntmachungskasten vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekanntzumachenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

 

  1. Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

 

  1. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung im Rathaus, Ortsteil Niedernhausen, Wilrijkplatz zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

 

  1. Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

 

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
  4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

 

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

 

  1. Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde.

Der Bauleitplan kann während der Dienststunden im Rathaus der Gemeindeverwaltung, Ortsteil Niedernhausen, Wilrijkplatz eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

 

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

 

  1. Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

 

§ 9

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

 

  1. Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht oder eine Ehrenbezeichnung verliehen werden.

 

  1. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

 

§ 10

Wahl einer Seniorenbeauftragten oder eines Seniorenbeauftragten

 

  1. Auf Vorschlag der Fraktionen in der Gemeindevertretung wählt der Gemeindevorstand eine Person mit Wohnsitz in Niedernhausen als Seniorenbeauftragte oder Seniorenbeauftragten.

 

  1. Die Seniorenbeauftragte oder der Seniorenbeauftragte üben das Amt längstens für die Dauer der Wahlperiode oder bis auf Widerruf aus.

 

 

§ 11

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

 

  1. Das Gemeindewappen zeigt in blauem, mit sechs goldenen Schindeln bestreuten Feld einen rot bewehrten Löwen in der linken Pranke ein silbernes Schwert haltend. Die Verwendung des Gemeindewappens, gleich in welcher Form und Farbe, außer zu amtlichen gemeindlichen Zwecken, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Gemeindevorstandes.

 

  1. Die Gemeindeflagge zeigt zwischen blauen Streifen, die je einen schmalen gelben Streifen einfassen, auf einer breiten gelben Mittelbahn im oberen Drittel das Gemeindewappen.

 

  1. Das Gemeindesiegel mit kräftiger Randlinie zeigt in seiner Mitte das Gemeindewappen. Die Rundumbeschriftung lautet: Gemeinde Niedernhausen, Rheingau-Taunus-Kreis.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 25. Mai 2022 in der Fassung der X. Änderungssatzung vom 14. September 2021 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den 11. Mai 2026

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Niedernhausen

 

 

 

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Die vorstehende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Niedernhausen wird hiermit gem. § 8 I der Hauptsatzung der Gemeinde Niedernhausen vom 3. Juni 2022, zuletzt geändert durch die II. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2023, öffentlich bekanntgemacht.

Niedernhausen, den 11. Mai 2026

 

Der Gemeindevorstand

Der Gemeinde Niedernhausen

Im Auftrag

 

 

 

Marius Schwabe

Verwaltungsdirektor