Entschädigungssatzung der Gemeinde Niedernhausen
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung in Niedernhausen am 29.04.2026 folgende
Entschädigungssatzung
beschlossen.
§ 1
Ersatz des Verdienstausfalles
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Behindertenbeirates, der Betriebskommission, der Kinder- und Jugendvertretung und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstanden ist, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 EUR pro Stunde der Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Behindertenbeirates, der Betriebskommission, der Kinder- und Jugendvertretung oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter entsandt worden sind. Die Gewährung der Entschädigung für Verdienstausfall wird grundsätzlich auf Zeiten bis 19:00 Uhr begrenzt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich (z.B. Schichtdienst).
Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
- Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
- Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
- Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Erforderliche Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen, werden grundsätzlich ab 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr auf Antrag und Nachweis erstattet.
- Selbständige erhalten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 6 HGO auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Dabei darf ein Höchstbetrag von 12,00 EUR je Stunde und 120,00 EUR monatlich nicht überschritten werden.
§ 2
Fahrkosten
- Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt sind. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
- Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3
Aufwandsentschädigungen
- Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Behindertenbeirates, der Betriebskommission, der Kinder- und Jugendvertretung oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind – sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten –, folgende Aufwandsentschädigung:
- Mitglieder der Gemeindevertretung
je Sitzung der Gemeindevertretung 21,00 EUR,
je Sitzung des jeweiligen Ausschusses 21,00 EUR, je Sitzung des Ortsbeirates 12,00 EUR,
je Sitzung des Ausländerbeirates 12,00 EUR,
je Sitzung des Behindertenbeirates für das vorsitzende Mitglied der Gemeindevertretung oder dessen Stellvertretung 12,00 EUR
je Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung 12,00 EUR, je Sitzung der Fraktion 12,00 EUR.
- Mitglieder der Ortsbeiräte
je Sitzung des Ortsbeirates 21,00 EUR,
je Sitzung der Fraktion in der Gemeindevertretung 12,00 EUR,
für das Abhalten von Sprechstunden durch den Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin bzw. der Stellvertretung pro Stunde 12,00 EUR.
- Mitglieder des Ausländerbeirates
je Sitzung des Ausländerbeirates 21,00 EUR, je Sitzung des Ausschusses 12,00 EUR,
je Sitzung der Gemeindevertretung 12,00 EUR, je Sitzung des Ortsbeirates 12,00 EUR,
je Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung 12,00 EUR,
je Sitzung einer Fraktion in der Gemeindevertretung 12,00 EUR,
für das Abhalten von Sprechstunden durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung pro Stunde 12,00 EUR.
- Mitglieder des Behindertenbeirates
je Sitzung des Behindertenbeirates 21,00 EUR,
je Sitzung des Ausschusses für das vorsitzende Mitglied des Behindertenbeirates oder dessen Stellvertretung 12,00 EUR,
je Sitzung der Gemeindevertretung für das vorsitzende Mitglied des Behindertenbeirates oder dessen Stellvertretung 12,00 EUR,
je Sitzung des Ortsbeirates für das vorsitzende Mitglied des Behindertenbeirates oder dessen Stellvertretung 12,00 EUR,
je Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung für das vorsitzende Mitglied des Behindertenbeirates oder dessen Stellvertretung 12,00 EUR,
je Sitzung einer Fraktion in der Gemeindevertretung für das vorsitzende Mitglied des Behindertenbeirates oder dessen Stellvertretung 12,00 EUR,
für das Abhalten von Sprechstunden durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung pro Stunde 12,00 EUR.
- Ehrenamtliche Beigeordnete
je Sitzung des Gemeindevorstandes, der Gemeindevertretung und des Ausschusses 21,00 EUR,
je Sitzung der Fraktion in der Gemeindevertretung 12,00 EUR,
je Sitzung des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, der Kinder- und Jugendvertretung und des Behindertenbeirates, sofern die Teilnahme in Vertretung des Gemeindevorstandes bzw. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Behindertenbeirates erfolgt, 21,00 EUR.
- Interfraktionelle Arbeitskreise, Arbeitsgemeinschaften u.a.
Für die Teilnahme an Sitzungen von interfraktionellen Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsgruppen erhalten die benannten oder gewählten Mandatsträger eine Aufwandsentschädigung von 21,00 EUR je Sitzung.
- Andere ehrenamtlich Tätige
je Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören, 10,00 EUR.
- Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung
je Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung 6,00 EUR,
je Sitzung des betreuenden Ausschusses und in der Gemeindevertretung 6,00 EUR,
das vorsitzende Mitglied erhält pro Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung 12,00 EUR.
- die gewählten Mitglieder der Betriebskommission
je Sitzung der Betriebskommission 21,00 EUR,
- die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Wahlen der Landrätin oder des Landrates, Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 25,00 EUR.
Dieser Entschädigungssatz gilt entsprechend für Bundes-, Landtags- und Europawahlen.
Ein Mitglied des Gemeindegremiums erhält für jede Sitzung, in der es als Schriftführerin oder Schriftführer tätig wird, zusätzlich zu dem unter a) bis i) festgelegten Betrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 EUR.
Für die Nutzung eines eigenen Geräts für die digitale Gremienarbeit erhält ein Mitglied des Gemeindegremiums eine Pauschale von 8,33 Euro/Monat für die Dauer der Mitgliedschaft im Gemeindegremium.
Die Sitzungsentschädigung wird nur gewährt für die Teilnahme an der gesamten Sitzung; gesetzliche Hinderungsgründe oder entschuldigtes Entfernen vor Sitzungsende beeinträchtigen den Anspruch nicht.
Bei Sitzungsteilnahmen von ehrenamtlich Tätigen, die mehrere Funktionen wahrnehmen, wird der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung nur einfach in Höhe des höchsten Entschädigungssatzes begründet.
- Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand für das Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht.
Diese beträgt für
- das vorsitzende Mitglied der Gemeindevertretung 175,00 EUR
- stellvertretende Vorsitzende der Gemeindevertretung 30,00 EUR
- Ausschussvorsitzende 45,00 EUR
- Fraktionsvorsitzende gemäß § 36a HGO 60,00 EUR Die vorstehende Pauschale für Fraktionsvorsitzende
erhöht sich um 7,00 EUR je Fraktionsmitglied und Monat.
- die ehrenamtliche Erste Beigeordnete
oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten 375,00 EUR
- ehrenamtliche Beigeordnete, denen die Wahrnehmung 175,00 EUR weiterer besonderer Funktionen durch die Bürgermeisterin
oder den Bürgermeister nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO
dauerhaft übertragen wird
- die Seniorenbeauftragte oder den Seniorenbeauftragten 175,00 EUR
- die Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4b HGO 175,00 EUR
- die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher 30,00 EUR Die vorstehende Pauschale für die Ortsvorsteherin oder
den Ortsvorsteher erhöht sich monatlich um 7,00 EUR
je Mitglied im jeweiligen Ortsbeirat; maßgeblich ist die in der Hauptsatzung geregelt Mitgliederzahl.
- das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates 45,00 EUR
- das vorsitzende Mitglied des Behindertenbeirates 45,00 EUR
- die übrigen ehrenamtlichen Beigeordneten 45,00 EUR
- das vorsitzende Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung 20,00 EUR
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.
- Vertritt ein Mitglied des Gemeindevorstandes die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, so erhält es für jeden Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 70,00 EUR.
- Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
- Schriftführerinnen und Schriftführer in den Gemeindegremien, die nicht selbst Mitglieder des Gremiums sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 12,00 EUR je angefangene Stunde der Sitzung.
Gemeindebediensteten, die als Schriftführerin oder Schriftführer tätig sind, wird außerhalb der regulären Arbeitszeit ein pauschaler Zuschlag für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung von 0:30 Stunden mit Wohnsitz im Gemeindegebiet Niedernhausen und von 1:00 Stunden mit Wohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes gewährt und als Sitzungsgeld abgerechnet. Grundlage hierfür sind die protokollierten Uhrzeiten von Sitzungsbeginn und Sitzungsende.
§ 4
Fraktionssitzungen
- Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gemäß § 36a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche Sitzungen, die per Bild-Ton-Übertragung durchgeführt werden.
- Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 20 pro Jahr begrenzt.
- Jede Fraktion erhält für die allgemeine Fraktionsarbeit pro Monat einen Grundbetrag von 50,00 EUR und darüber hinaus 5,00 EUR je Fraktionsmitglied monatlich.
§ 5
Dienstreisen
- Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Behindertenbeirates und sonstige ehrenamtliche Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
- Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Gemeindevorstandes anzurufen.
- Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
§ 6
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
- Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
- Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
- Wiederkehrende pauschale Entschädigungen werden von der Gemeindeverwaltung ohne Antrag am Ende eines Kalendervierteljahres abgerechnet.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Niedernhausen vom 21. März 2012 (in Kraft getreten am 1. Mail 2012) außer Kraft.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niedernhausen
Maier-Frutig Bürgermeisterin
