Rathaus Niedernhausen

Unsere VErwaltung

Wir helfen Ihnen gerne weiter

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Benutzung des P&R-Platzes der Gemeinde Niedernhausen am Bahnhof Niedernhausen (P&R-Platz-Satzung)


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) und § 16 der Verordnung des Landes Hessen zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. Nr. 75), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niedernhausen in ihrer Sitzung am 2. Juli 2025 folgende

 

 

Satzung über die Benutzung des Park&Ride-Platzes am Bahnhof Niedernhausen (P&R-Platz-Satzung)

 

 

beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Satzung; Geltungsbereich

 

(1) Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen betreibt und unterhält am Bahnhof Niedernhausen auf dem Grundstück Gemarkung Niedernhausen, Flur 11, Flurstück 95/18, einen gebührenpflichtigen Park&Ride-Platz (P&R-Platz) als öffentliche Einrichtung.

 

(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die zum Parken verfügbare Teilfläche und die entsprechenden Zufahrten auf dem unter (1) genannten Flurstück und ist in der Anlage 1 kartographisch dargestellt.

 

 

§ 2

Zweck der Satzung

 

(1) Die Satzung dient dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des P&R-Platzes.

 

(2) Die Satzung ist für alle Parkenden auf dem P&R-Platz verbindlich. Mit dem Einfahren in den P&R-Platz unterwerfen sich die Einfahrenden den Bestimmungen dieser Satzung sowie allen sonstigen Anordnungen, die getroffen sind, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten.

 

(3) Parkberechtigt sind

  1. gebührenpflichtig: Personenkraftwagen (PKW) und
  2. gebührenfrei: motorisierte Zweiräder außerhalb der PKW-Parkplätze.

 

 

§ 3

Gebührenpflichtigkeit des Parkens; Parkscheine

 

  1. Die Benutzung des P&R-Platzes ist für PKW an 7 Tagen in der Woche 24 Stunden am Tag gebührenpflichtig und setzt den Erwerb eines Parkscheines

- an den Parkscheinautomaten in Papierform (Tages- Wochen- und Monatskarten),

- in elektronischer Form (Tages- Wochen- und Monatskarten) oder

- als Jahreskarte

voraus.

 

An den Parkscheinautomaten erworbene Karten und Jahreskarten sind während des Parkens gut sicht- und lesbar hinter der Windschutzscheibe im PKW auszulegen.

Ein Anspruch auf einen Abstellplatz besteht nicht.

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Abstellen eines PKW auf einer Parkfläche im Geltungsbereich gemäß § 1. Die Gebühren schuldet, wer einen PKW auf der Fläche abstellt.

 

(2) Für die Parkscheine werden folgende Gebühren erhoben:

 

Art der Karte:

 

Preis:

Tageskarte

1,--

EUR

Wochenkarte

4,--

EUR

Monatskarte

12,--

EUR

Jahreskarte

110,--

EUR

 

(3) Die zulässige Parkdauer läuft mit der auf den Parkscheinen aufgedruckten bzw. elektronisch hinterlegten Zeitangabe ab.

 

(4) Die Parkdauer von Tages-, Wochen- und Monatskarten wird minutengenau berechnet, wobei eine Tageskarte 24 Stunden ab dem Kaufdatum umfasst.

Bei einer gewünschten Parkdauer, für die keiner der unter Abs. 2 verfügbaren Parkscheine in Papierform einzeln nutzbar ist, sind mehrere Einzel-Parkscheine zu erwerben, wobei sich die Gültigkeitsdauer dann aus der addierten Gültigkeitsdauer der Einzel-Parkscheine ergibt. Alle Einzelparkscheine sind gut sicht- und lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

 

(5) Bei Jahreskarten ist der erste Gültigkeitstag frei wählbar. Sie gelten jeweils vom ersten Gültig- keitstag, 0.00 Uhr, ein volles Kalenderjahr und einen Tag bis eine halbe Stunde nach Eintreffen des letzten öffentlichen Verkehrsmittels am Bahnhof oder am Zentralen Omnibusbahnhof in der darauf- folgenden Nacht.

Jahreskarten können vor Ablauf der Gültigkeit - frühestens jedoch nach drei Monaten - beim Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen formlos zurückgegeben werden. In diesem Fall wird der Restzeitwert des Parkscheins (Kaufpreis multipliziert mit dem Quotienten aus restlicher Gültigkeitsdauer und Gesamt-Gültigkeitsdauer) zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Parkgebühren für bestimmte Zeiträume vor Rückgabe der Karte.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen ist berechtigt, die Zahl der ausgegebenen Jahreskarten zu begrenzen, um Kontingente für Kurzzeitparkende auf dem Park&Ride-Platz freizuhalten.

 

(6) Ist der Erwerb eines Parkscheines an einem Parkscheinautomaten infolge einer Fehlfunktion nicht möglich, ist der Parkende verpflichtet, einen anderen Parkscheinautomaten auf dem P&R-Platz oder die elektronische Erwerbsmöglichkeit zu nutzen.

 

(7) Parkscheine anderer Ausgabestellen oder für andere Parkplätze sind nicht gültig.

 

 

§ 4

Benutzungsrecht

 

(1) Das Parken auf dem P&R-Platz setzt die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel voraus.

 

(2) Auf dem P&R-Platz gilt die Straßenverkehrsordnung; Markierungen und Beschilderungen der Gemeinde sind zu befolgen. Eventuellen Anordnungen von Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde ist Folge zu leisten.

 

(3) PKW dürfen nur auf gekennzeichneten Stellplätzen abgestellt werden. Das Abstellen außerhalb gekennzeichneter Stellplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen - insbesondere auf den Fahrwegen der Linienbusse - oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen ist untersagt.

In schwerwiegenden Fällen können Fahrzeuge unbeschadet einer ordnungsrechtlichen Verfolgung kostenpflichtig entfernt werden, insbesondere wenn diese Fahrzeuge damit den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen oder der Linienbusse) be- oder verhindern.

 

Das Gleiche gilt, wenn von den PKW eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht.

 

(4) Wenn die Parkplatzmarkierungen unkenntlich sind, ist der Fahrzeugführer verpflichtet, seinen PKW so zu parken, dass die Zu- und Abfahrtwege frei benutzbar bleiben.

 

(5) Der P&R-Platz ist nicht bewacht. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verwahrungs- und Obhutspflicht der Gemeinde oder deren Beauftragten besteht weder für PKW noch für deren Inhalt. Die Gemeinde oder die von ihr Beauftragten haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(6) Parkende haften für alle Schäden, die sie der Gemeinde oder Dritten schuldhaft zufügen. Außerdem haften sie für jede Verunreinigung des P&R-Platzes. Parkende sind verpflichtet, eventuelle durch sie verursachte Schäden unverzüglich bei der Gemeinde oder deren Beauftragten zu melden.

 

(7) Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen ist berechtigt, den gesamten P&R-Platz oder Teile des P&R-Platzes an bis zu drei Tagen im Jahr zu sperren, um notwendige Reinigungs-, Pflege- und Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. Hierbei ist der Gemeindevorstand bestrebt, die Einschränkung der Parkfläche so gering wie möglich zu halten.

 

 

§ 5

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des P&R-Platzes der Gemeinde Niedernhausen am Bahnhof Niedernhausen vom 30. November 2023 außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Niedernhausen, den 10. Juli 2025

 

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Niedernhausen

 

 

Lucie Maier-Frutig

Bürgermeisterin

 

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung über die Benutzung des P&R-Platzes der Gemeinde Niedernhausen am Bahnhof Niedernhausen (P&R-Platz-Satzung) wird gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Niedernhausen vom 3. Juni 2022, zuletzt geändert durch den II. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Dezember 2023, öffentlich bekanntgemacht.

 

 

Niedernhausen, den 10. Juli 2025

 

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Niedernhausen

Im Auftrag

 

 

Stefan Frank

Verwaltungsdirektor

Anlage:

Geltungsbereich

der P&R-Platz-Satzung gemäß§ 1 (2)