Eigenbetriebssatzung
der Gemeinde Niedernhausen
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niedernhausen in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2025 die folgende
Eigenbetriebssatzung der Gemeinde Niedernhausen
beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
(1) Die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Niedernhausen werden als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung im Gemeindegebiet mit Trink- und Betriebswasser und mit Wasser für öffentliche Zwecke sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer bis zur Übernahme durch die hierfür zuständigen Abwasserverbände.
(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt den Namen „Gemeindewerke Niedernhausen“.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1.000.000 EUR.
Vom Stammkapital werden zugeordnet:
1. der Einrichtung Wasserversorgung 500.000 EUR
2. der Einrichtung Abwasserbeseitigung 500.000 EUR.
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht
1. der Ersten Betriebsleiterin/dem Ersten Betriebsleiter und
2. einer/einem weiteren Betriebsleiter/in (technische Leitung).
(2) Der Gemeindevorstand regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung.
§ 5
Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeit vertritt die Betriebsleitung nach § 4 die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes nicht der Entscheidung der Gemeindevertretung obliegen.
(2) Der Gemeindevorstand regelt in der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung deren Vertretung in Fällen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung.
§ 5a
Weitere Aufgaben der Betriebsleitung
Der Erste Betriebsleiter entscheidet über Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einem Wert von 5.000 EUR im Einzelfall.
§ 6
Zusammensetzung der Betriebskommission
(1) Der Betriebskommission gehören an:
1. Drei Mitglieder der Gemeindevertretung und die gleiche Anzahl von Stellvertretern, die von der Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden,
2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder in ihrer oder seiner Vertretung ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Gemeindevorstands,
3. zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstands,
4. zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrats sowie
5. eine wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen.
(2) Die Mitglieder der Betriebskommission nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 (Gemeindevertretung), 4 (Personalrat) und 5 (wirtschaftlich/technisch besonders erfahrene Person) können sich durch gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen.
§ 7
Abgrenzung der Aufgaben der Betriebskommission
Die Betriebskommission entscheidet in den ihr durch das Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Angelegenheiten hinaus auch über
1. die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 5 % des Stammkapitals nach § 3 Satz 1 (50.000 EUR) im Einzelfall übersteigt,
2. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, bis zu einem Wert von 5 % des Stammkapitals nach § 3 Satz 1 (50.000 EUR) im Einzelfall,
3. Stundung von Forderungen ohne wertmäßige Begrenzung im Einzelfall; in Fällen von besonderer Bedeutung kann die Betriebskommission die Zustimmung der Gemeindevertretung einholen,
4. Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einem Wert von 5 % des Stammkapitals nach § 3 Satz 1 (50.000 EUR) im Einzelfall.
§ 8
Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung entscheidet über die ihr gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten hinaus auch über nachfolgende Angelegenheiten:
1. Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben des Vermögensplans bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung, wenn deren Betrag 30 % des Stammkapitals nach § 3 Satz 1 (300.000 EUR) übersteigt,
2. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören und deren Wert 5 % des Stammkapitals nach § 3 Satz 1 (50.000 EUR) im Einzelfall übersteigt,
3. Niederschlagung und Erlass von Forderungen, deren Wert 5 % des Stammkapitals nach § 3 Satz 1 (50.000 EUR) im Einzelfall übersteigt.
§ 9
Kassenwirtschaft
Die Sonderkasse des Eigenbetriebs ist mit der Gemeindekasse verbunden.
§ 10
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebssatzung vom 11. Oktober 1993, zuletzt geändert durch I. Nachtrag vom 13. Dezember 2000, außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Niedernhausen, den 16. Dezember 2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niedernhausen
Lucie Maier-Frutig
Bürgermeisterin
Die vorstehende Neufassung der Eigenbetriebssatzung der Gemeinde Niedernhausen wird gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Niedernhausen vom 3. Juni 2022, zuletzt geändert durch den II. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Dezember 2023, öffentlich bekanntgemacht.
Niedernhausen, den 16. Dezember 2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niedernhausen
Im Auftrag
Stefan Frank
Verwaltungsdirektor
