Bekanntmachung Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 sowie
Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Niedernhausen 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Niedernhausen für das Haushaltsjahr 2025
1. a) Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 19. März 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 35.237.923,-- EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 37.208.905,-- EUR
mit einem Saldo von ./. 1.970.982,-- EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0,-- EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0,-- EUR
mit einem Saldo von 0,-- EUR
mit einem Fehlbetrag von ./. 1.970.982,-- EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf ./. 570.182,-- EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.660.700,-- EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 11.460.670,-- EUR
mit einem Saldo von ./. 7.799.970,-- EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 7.800.000,-- EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 761.000,-- EUR
mit einem Saldo von 7.039.000,-- EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von ./. 1.331.152,-- EUR
festgesetzt.
§ 2
Kreditermächtigung 2025
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.800.000,-- EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen 2025
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 12.900.000,-- EUR festgesetzt. In diesem Gesamtbetrag sind Investitionen bzw. Investitions-zuschüsse in Höhe von 4.900.000,-- EUR enthalten, welche auf „spätere Jahre“ entfallen (siehe auch Anlagen Muster 3 zu § 1 Abs. 5 Nr. 4 und Investitionsprogramm zum Teilhaushalt 3650).
§ 4
Liquiditätskredite 2025
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.000.000,-- EUR festgesetzt.
§ 5
Steuersätze 2025
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden durch Hebesatzsatzung vom 12. Dezember 2024 für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 310 v.H.
- für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 600 v.H.
- Gewerbesteuer auf 410 v.H.
Die Wiedergabe der festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Haushaltssicherungskonzept 2025
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Stellenplan 2025
- Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 19. März 2025 beschlossene Stellenplan.
- Die Stellen, die im Stellenplan Teil B in den Teilhaushalten 1110, 1118 und 1210 mit dem Vermerk „Stellenbesetzung nur bei dringendem Bedarf“ versehen sind, sind gesperrt. Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, diese Sperre aufzuheben.
§ 8
Budgetierung / Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
- Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte bilden jeweils Budgets entsprechend den Regelungen in § 4 GemHVO. Auf die nachfolgende „Übersicht über die Budgets und Produkte nach § 4 Absatz 7 GemHVO“ wird verwiesen.
- Die Budget-Verantwortlichen haben die Einhaltung des im jeweiligen Budget ausgewiesenen Plansaldos (Zuschussbudget) sicherzustellen. Dabei dürfen zahlungsunwirksame Aufwendungen nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen heranzogen werden. § 20 Absatz 1 GemHVO gilt entsprechend.
Ist die Einhaltung des Budgetrahmens ausnahmsweise nicht möglich, sind Deckungsvorschläge in Abstimmung mit der für die Gesamtsteuerung des Haushalts verantwortlichen Organisationseinheit zu erarbeiten und die Gründe hierfür schriftlich anzugeben.
- Über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen eines Budgets entscheidet der Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 100 HGO.
Hierbei gelten, bezogen auf die Gesamtaufwendungen bzw. Gesamtauszahlungen des jeweiligen Budgets, folgende über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich und liegen in der Zuständigkeit des Gemeindevorstands:
- im Ergebnishaushalt Beträge bis zu 10.000,-- EUR, und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % der zahlungswirksamen Aufwendungen je Budget, höchstens jedoch bis zu 50.000,-- EUR je Budget;
- im Finanzhaushalt (Investitionsauszahlungen) Beträge bis zu 50.000,-- EUR je Budget.
Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Zustimmung durch die Gemeindevertretung.
- Für die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen nach § 102 HGO gelten Beträge bis zu 50.000,-- EUR als unerheblich.
- Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt werden zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt (§ 20 Absatz 5 GemHVO).
- Der Gemeindevorstand berichtet halbjährlich, spätestens jedoch drei Monate nach der Geneh-migung der Haushaltssatzung durch den Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises, über die Ertrags- und Aufwandsentwicklung der Budgets und der Aufgabenentwicklung mit einer Vorschauberechnung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung zum Jahresende (Prognose). Die einzelnen Budgetberichte sind in einer Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung, ebenfalls mit Vorschauberechnung (Prognose) zum Jahresende zusammenzufassen.
Die Budget-Verantwortlichen haben die zeitnahe Vorlage der Budgetberichte (spätestens bis vier Wochen nach Berichtsstichtag) sicherzustellen.
Niedernhausen, den 20. März 2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niedernhausen
Maier-Frutig
Bürgermeisterin
I. b) Wirtschaftsplan Eigenbetrieb
W I R T S C H A F T S P L A N
der Gemeindewerke Niedernhausen für das Wirtschaftsjahr 2025
Aufgrund der §§ 127 und 127a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVB. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. I S. 121) hat die Gemeindevertretung am 19. März 2025 folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:
§ 1
Volumen Erfolgsplan/Vermögensplan 2025
1. Erfolgsplan
1.1. Erträge Teilbetrieb Wasserversorgung 2.674.800,-- EUR
Aufwendungen Teilbetrieb Wasserversorgung 2.742.700,-- EUR
--------------------------
Gewinn (+) /Verlust (-) -67.900,-- EUR
===============
1.2. Erträge Teilbetrieb Abwasserbeseitigung 3.318.100,-- EUR
Aufwendungen Teilbetrieb Abwasserbeseitigung 3.271.300,-- EUR
--------------------------
Gewinn (+) /Verlust (-) +46.800,-- EUR
===============
2. Vermögensplan
2.1. Deckungsmittel (Einnahmen)
Teilbetrieb Wasserversorgung 1.807.000,-- EUR
Mittelverwendung (Ausgaben)
Teilbetrieb Wasserversorgung 1.807.000,-- EUR
2.2. Deckungsmittel (Einnahmen)
Teilbetrieb Abwasserbeseitigung 1.682.000,-- EUR
Mittelverwendung (Ausgaben)
Teilbetrieb Abwasserbeseitigung 1.682.000,-- EUR
§ 2
Kreditermächtigung 2025
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.428.300,-- EUR festgesetzt.
Hiervon entfallen auf:
1. Teilbetrieb Wasserversorgung 1.380.000,-- EUR
2. Teilbetrieb Abwasserbeseitigung 1.048.300,-- EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen 2025
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.970.000,-- EUR festgesetzt.
Hiervon entfallen auf:
1. Teilbetrieb Wasserversorgung 720.000,-- EUR
2. Teilbetrieb Abwasserbeseitigung 1.250.000,-- EUR
§ 4
Liquiditätskredite 2025
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000,-- EUR festgesetzt.
§ 5
Stellenplan 2025
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Wirtschaftsplans beschlossene Stellenplan.
Niedernhausen, den 20. März 2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niedernhausen
Maier-Frutig
Bürgermeisterin
II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Niedernhausen für das Haushaltsjahr 2025 und der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb „Gemeindewerke Niedernhausen für das Wirtschaftsjahr 2025 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung und in dem Wirtschaftsplan (§ 115 Abs. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 u. § 105 Abs. 2 HGO) sind erteilt und haben folgenden Wortlaut:
G E N E H M I G U N G
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
- die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 97a Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO
- die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 97a Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,
- den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
7.800.000,-- EUR
(i. W.: „sieben Millionen achthunderttausend Euro“)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO,
- den Gesamtbetrag der in § 3 der Haushaltssatzung 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
8.000.000,-- EUR
(i. W.: „acht Millionen Euro“)
in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO,
- den in § 4 der Haushaltssatzung 2025 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
7.000.000,-- EUR
(i. W.: „sieben Millionen Euro“)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Weiterhin genehmige ich gemäß § 115 Abs. 3 HGO
- den Gesamtbetrag der unter § 2 des Wirtschaftsplans der Gemeindewerke Niedernhausen für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
2.428.300,-- EUR
(i. W.: „zwei Millionen vierhundertachtundzwanzigtausend dreihundert Euro“)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO,
- den Gesamtbetrag der unter § 3 des vorgenannten Wirtschaftsplanes 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.970.000,-- EUR
(i. W.: „eine Million neunhundertsiebzigtausend Euro“)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO,
- den unter § 4 des vorgenannten Wirtschaftsplanes festgesetzten Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von
1.500.000,-- EUR
(i. W.: „eine Million fünfhunderttausend Euro“)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
65307 Bad Schwalbach, 10. Juni 2025
Im Auftrag
i.V. Hadeler
III. Öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes 2025
Wir weisen darauf hin, dass der Haushaltsplan 2025 mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet auf der Homepage der Gemeinde Niedernhausen (www.niedernhausen.de) unter „Finanzen“ veröffentlicht wird.
Niedernhausen, den 11. Juni 2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niedernhausen
Im Auftrag
Frank
Verwaltungsdirektor