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Grünflächen & Gärten

Frist zum Gehölzschnitt läuft bis 29. Februar 2024

Die Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises weist auch in diesem Jahr wieder auf die so genannte Gehölzschnittfrist bis Ende Februar hin. Sie dient zum Schutz von Tieren, für die Gehölze ein wichtiger Lebensraum sind. In unserer Region sind dies vor allem Vögel, aber auch viele Amphibien- und Insektenarten finden in Hecken und Gebüschen Schutz. Mit dem Ende der Brutzeit und der „Abreise“ der Zugvögel in die Winterquartiere sind nun Eingriffe in Gehölze eher vertretbar.

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (Standorte für schnell wachsende Bäume) oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“ Mit dem Ausdruck „auf den Stock setzen“ bezeichnet man das Abschneiden eines Baums oder Gehölzes bis auf den Boden. Erlaubt sind ausnahmsweise so genannte Pflege- und Formschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen begrenzen oder deren Gesunderhaltung dienen.

Diese Regelung zielt insbesondere auf Verkehrssicherung und Heckenpflege im Außenbereich (z.B. Feld, Ackerfläche, Gartenflächen ohne Bebauungsplan mit entsprechender Nutzung wie z.B. Kleingartengebiete), wo etwa Kommunen, die Straßenbauverwaltung, Stromversorger/Netzbetreiber oder deren Beauftragte tätig werden. Solche planbaren Maßnahmen sind also auf die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines Jahres befristet.

Außerhalb der Zeitspanne von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, bei Schnittmaßnahmen besonders geschützte Arten, z.B. Vögel, Fledermäuse und deren Nist- oder Ruheplätze, zu beeinträchtigen. Bezogen auf die Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensraum ist es vereinfacht gesagt verboten zu stören, zu zerstören und zu töten. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Regeln des Artenschutzes gelten überall und zu jeder Zeit.