Bis 28. Februar können wir Bäume und Gehölze schneiden!
Es sieht noch nicht so aus, aber wir nähern uns dem Ende des Winters! Die ersten Frühlingsboten werden sichtbar, und ein solcher ist der traditionelle Hinweis der Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises und des Niedernhausener Ordnungsamtes: Auch in diesem Jahr endet die so genannte Gehölzschnittfrist am 28. Februar! Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Bäume, Sträucher oder Gehölze gefällt oder beschnitten werden. Diese Frist dient zum Schutz von Tieren, für die Gehölze ein wichtiger Lebensraum sind. In unserer Region sind dies vor allem Vögel, aber auch viele Amphibien- und Insektenarten finden in Hecken und Gebüschen Schutz. Mit dem Beginn der Brutzeit und der Rückkehr vieler Zugvögel aus den Winterquartieren sollten Eingriffe in Gehölze unterbleiben.
Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (Standorte für schnell wachsende Bäume) oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“ Erlaubt sind ausnahmsweise so genannte Pflege- und Formschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen begrenzen oder deren Gesunderhaltung dienen.

("Auf den Stock gesetzt" kurz über dem Boden abgeschnittener Haselstrauch treibt aus dem "Stock" neu aus.)
Außerhalb der Zeitspanne von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, bei Schnittmaßnahmen besonders geschützte Arten und deren Nist- oder Ruheplätze zu beeinträchtigenUm solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Regeln des Artenschutzes gelten überall und zu jeder Zeit.
Nicht nur Naturschutz, sondern auch Maßnahme zur Sicherheit im Verkehr!
Wer bis Ende Februar noch Bäume und Sträucher auf dem eigenen Grundstück schneiden will, möchte bitte folgendes beachten: Der Rückschnitt sollte idealerweise auch der Verkehrssicherung dienen: Überhängende Zweige an Geh- und Radwegen, sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso behindert dichtes Grün im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und kann zu Unfällen führen. Fahrzeuge des Winterdienstes und der Müllabfuhr werden unter Umständen von über die Grundstücksgrenze hinauswachsendem Bewuchs an der korrekten Ausführung ihrer Tätigkeiten gehindert. Die Gemeinde Niedernhausen weist alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen hin. Dies kann auch zu einer eventuellen Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs führen.
Als Faustregel empfehlen wir zwei Grundsätze: Erstens „Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze“ – so hängt nichts über, was eine Gefahr oder Hindernis sein könnte. Zweiter Grundsatz: „Lichte Höhe einhalten“ – wir sollten den Blick auf nach oben lenken und beim Rückschnitt das so genannte „Lichtraumprofil“ einhalten. Das ist eine Höhe von 2,5 Metern über Fuß- und Radwegen bzw. 4,5 Metern über Straßen für Autoverkehr. Vereinfacht ausgedrückt: „Kommt man unter dem Baum noch durch?“
Die Verpflichtungen für Grundstückseigentümer zur Verkehrssicherung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird.
- Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.
- Bäume sind auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen. Abgestorbenes Geäst ist ganz zu entfernen, weil es ein mögliches Verletzungsrisiko darstellt.
- Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.
- An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. Hessischem Straßengesetz stets so niedrig gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für ein Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, muss die Bepflanzung im Bereich von Straßeneinmündungen und -kreuzungen auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückgeschnitten werden
- Außerdem sollte sorgfältig darauf geachtet werden, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
- Beachten Sie vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie beim Pflanzen ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze ein, bzw. entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen.
- Denken Sie bitte auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer! Das Hausnummern-Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z.B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen. Bedenken Sie bitte dies: Im Ernstfall müssen Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei Hausnummern klar erkennen können, damit im Notfall keine wertvolle Zeit zur Orientierung der Helfer verloren geht.
- Vom Gebot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 01. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen (§ 39 BNatSchG), sind Eigentümer dann befreit, wenn es sich um einen Form- oder Pflegeschnitt handelt, der aus Gründen der Verkehrssicherheit notwenig ist.
Die Gemeinde Niedernhausen bedankt sich für Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit bei der Einhaltung dieser Vorgaben!

(Wächst immer wieder nach: Hasel und Hartriegel treiben auch nach starkem Schnitt wieder aus.)

