Aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes ist die Gemeinde Niedernhausen verpflichtet, einmal im Jahr die Einwohnerinnen und Einwohner zu informieren, dass sie Übermittlungs- und Auskunftssperren eintragen lassen können.
Sie haben die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe Ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen. Für folgende Fälle genügt ein schriftlicher Antrag:
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen Sie nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 BMG),
- Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und Abs. 5 BMG),
- Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und Abs. 5 BMG),
- Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und Abs. 5 BMG).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre jeder Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 BMG).
Ein solcher Antrag muss schriftlich begründet sein, evtl. können Nachweise gefordert werden. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft das Interesse des Betroffenen an der Auskunftssperre überwiegt. Zuständig für die gebührenfreie Eintragung der Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister der Gemeinde Niedernhausen ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen, Wilrijkplatz, 65527 Niedernhausen, Tel.: 06126 903-173.

