Nebenwohnung abmelden
- Leistungsbeschreibung- Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden. 
- Zuständige Stelle- Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen. - Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein. 
- Voraussetzungen- Auszug aus einer Nebenwohnung
 
- Welche Gebühren fallen an?- Es fallen keine Gebühren an. 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen. 
- Rechtsgrundlage
- Anträge / Formulare- Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an. 
- Was sollte ich noch wissen?- Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.