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Lohnsteuerwesen

Zur Berechnung seiner persönlichen Steuerpflicht benötigt jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte.


Die Lohnsteuerkarten werden jährlich am 20. September ausgestellt und anschließend zugesandt.

Sollten Sie keine Lohnsteuerkarte erhalten haben oder diese abhanden gekommen sein, so wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiter im Meldeamt.

Das gleiche gilt für Änderungen, die auf der Steuerkarte eingetragen werden sollen.

 

Gebühren

  • Die Erstausstellung sowie etwaige Änderungen sind gebührenfrei.
  • Für die Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte wird einer Gebühr in Höhe von
    5,00 EUR erhoben (die Originallohnsteuerkarte wurde verloren, ist unbrauchbar oder zerstört worden).